Seminardetails

Verwaltungslehrgang II 71

Veranstaltungsdetails

VL II 71

Verwaltungslehrgang II 71

13.09.2027 08:30 Uhr

16.07.2029 14:45 Uhr

30.06.2027

Bergisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung
Obergrünewalder Str. 27
42103 Wuppertal

Tarifbeschäftigte von Kommunalverwaltungen, die die Zweite Prüfung als Voraussetzung einer entsprechenden Eingruppierung ablegen müssen (siehe Ziff. 7 der der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA)).

Vorbereitung auf die o.g. Zweite Prüfung anhand des von der Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung in Nordrhein-Westfalen beschlossenen Lehr- und Stoffverteilungsplanes für den Verwaltungslehrgang II.

Erfolgreiche Teilnahme am Zulassungsverfahren (siehe Landesbezirklicher Tarifvertrag vom 19. Dezember 2006 zum TVöD im Bereich des KAV NW (TVöD-NRW) i.d.F. des 10. Änderungs-TV vom 20. Dezember 2016; Nr.5 Zulassung/Durchführung Verwaltungslehrgang II).

Von der Teilnahme am Zulassungsverfahren befreit sind Mitar­beiter/innen, die die Erste Prüfung für Angestellte bzw. die Ab­schlussprüfung zum/zur Verwaltungsfachangestellten mit der Note „sehr gut (1)“ oder „gut (2)“ bestanden haben.

 

Weitere Zulassungsvoraussetzungen

 

Erfolgreiche Teilnahme an der Ersten Verwaltungsprüfung (VL I / AL I) oder Abschlussprüfung zum/zur Verwaltungsfachangestellten 

oder

eine vergleichbare andere Ausbildung, die den vorgenannten Befähigungen entspricht (Ausnahmefälle)

(Besondere Zulassungsvoraussetzungen der Anstellungskörperschaften bleiben unberührt.)

Im Rahmen des Lehrgangsbesuchs ist die Anerkennung von anderweitig erlangten Befähigungen gegen entsprechenden Nachweis und anschließende Freistellung von Unterrichts-/Klausurverpflichtungen möglich.

816 Unterrichtsstunden einschließlich der Leistungsnachweise
zweimal wöchentlich, von 8.00 bis 14.45 Uhr.

Die einzelnen Fachdisziplinen werden in modularer Form vermittelt und schließen mit einem Leistungsnachweis ab, der die bisherige schriftliche Abschlussprüfung ersetzt. Daneben ist eine Hausarbeit pro Lehrgang anzufertigen.

Die Institutsferien entsprechen grundsätzlich den allgemeinen Schulferien in NRW.

Prüfungsordnung für die Zweite Verwaltungsprüfung der Beschäftigten
im kommunalen Verwaltungsdienst (POV-Kom-II) in der Fassung vom 14.11.2019.

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