U 503-26.01
(K)ein Vergaberecht in der Unterschwelle? - Radikale Reform 2026
Professor Dr. Christopher Zeiss
online
Stephanie Röderstephanie.roeder@bsi.wuppertal.de
Mitarbeitende, die bei öffentlichen Auftraggebern mit der Vergabe befasst sind
Kommunale Vergabegrundsätze, UVgO und VOB/A - zum 1.1.2026 alles abgeschafft! Ziel ist die maximale Flexibilität der Kommunen in der Beschaffung. Sogar die Auswahl regionaler Lieferanten und Dienstleister soll erleichtert sein. Aus Kommunen wird bereits über Stellenabbau in den Vergabereferaten berichtet, weil jetzt doch alles "viel einfacher" wäre. Aber ist es "viel einfacher"? Ist die Reform für die Kommunen eine gefährliche Mogelpackung? Schließlich müssen nach dem neu eingeführten § 75a Abs. 1 GO NRW weiterhin Transparenz und Gleichbehandlung beachtet werden. Auch die Binnenmarktrelevanz muss beachtet werden. Schon aus diesem Grunde sind die Kommunen zur Ex-Ante-Transparenz verpflichtet - und die Bevorzugung regionaler Anbieter ist verboten. Daneben gibt es zahlreiche weitere rechtliche Probleme: Was ist mit Fördermittelempfängern: alte Bescheide, Bundes- und EU-Mittel – kann man so einfach auf UVgO oder VOB/A verzichten? Was ist mit dem Nebenvergaberecht (z.B. KorruptionsbG, MiLoG, WRegG)?
Aus den Themen:• "Vergaberevolution": Abschaffung von UVgO und VOB/A• Inkrafttreten und Übergangsregelung• Prinzipien des Vergaberechts i.S.d. § 75a Abs. 1 GO NRW
• Binnenmarktrelevanz und deren praktische Auswirkungen• Besonderheiten für Fördermittelempfänger• Interkommunale Zusammenarbeit und Reformen• Richtige Schätzung des Auftragswerts, funktionaler Zusammenhang• Verfahrenswahl und Transparenz• Satzung gemäß § 75a Abs. 2 GO NRW und Mustersatzung• Reform auf Bundesebene und ihre Auswirkungen
215.- € pro Person